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Wohnungseigentumsverwaltung + Facility Management Ihr zuverlässiger Partner
Willkommen
bei CASAVOSTRA® der in den Mitgliedsverbänden des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e. V. organisierten Immobilienverwalter Präambel Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. ist Mitglied des Europäischen Verbandes der Immobiliendienstleister CEPI. Durch die Generalversammlung des CEPI wurde am 30. März 2006 der „Europäische Verhaltenskodex für Immobiliendienstleister“ verabschiedet, der alle bis dahin verabschiedeten einschlägigen Europäischen Richtlinien berücksichtigt. A. Die Anforderungen an die Berufsausübung 1. Bei der Berufsausübung weist der Immobilienverwalter seine Kompetenz durch Erbringung der Dienstleistung in der erforderlichen Qualität nach. 2. Der Immobilienverwalter hat die von ihm beruflich übernommenen Aufgaben nach bestem Wissen und Können mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen und bei seiner Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und die Interessen seiner Auftraggeber zu wahren. 3. Er hat keine Aufgaben zu übernehmen, die über seine Qualifikation und Erfahrung hinausgehen. 4. Zur ordnungsgemäßen und effektiven Erfüllung seiner Aufgaben hat sich der Immobilienverwalter im Rahmen geeigneter Fort- und Weiterbildungsmaß- nahmen für sich und seine Mitarbeiter über die aktuellen rechtlichen Grundlagen der Entwicklung des Immobilienverwalters und des technischen Fortschritts zu informieren und sein Fachwissen zu erweitern. B. Die Beziehung zu den Kunden und Auftraggebern 1. Der Immobilienverwalter erfüllt mit dem notwendigen Berufsgewissen die ihm übertragenen Aufgaben. Insbesondere hat er die rechtmäßigen Interessen seiner Auftraggeber zu schützen und sich loyal zu verhalten. Sein Handeln ist davon geprägt, dass er in treuhänderischer Funktion Sachverwalter fremden Vermögens ist. 2. Die Belange der Kunden und Auftraggeber sowie die Informationen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages sind mit absoluter Diskretion zu behandeln. Auch die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 3. Das Handeln des Immobilienverwalters ist von Rechtschaffenheit und Transparenz geprägt. Dieses Gebot sowie eine Informationspflicht gegenüber seinen Auftraggebern hat der Immobilienverwalter im Rahmen seiner Geschäftsbesorgung einzuhalten. Er nimmt keine Provisionen, Rabatte oder Gewinne für die auf die Kunden entfallenden Kosten ohne deren vorheriges Einverständnis an. Er darf sich keine unzulässigen mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile aus seiner Tätigkeit verschaffen. Ebenso sollte er keine Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers von Familienangehörigen oder Unternehmen ausführen lassen an denen er beteiligt ist, ohne dass diese Situation dem Auftraggeber bekannt ist. 4. Bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte hat der Immobilienverwalter jegliche Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder ethnischer Herkunft zu unterlassen. 5. Der Immobilienverwalter hat sicherzustellen, dass die mit den Auftraggebern eingegangenen Verpflichtungen schriftlich so fixiert werden, dass die gegenseitigen Interessen in Einklang stehen. 6. Die Dienstleistungen des Immobilienverwalters sind nach kaufmännischen, die Existenz des Unternehmers sichernden Grundsätzen sowie einer leistungsgerechten Vergütung anzubieten und zu erbringen. Der Preis der Vergütung wird bei dem Einzelfall durch Vereinbarung der Parteien bestimmt, differenziert nach der Grundvergütung einerseits und der Vergütung für Zusatzleistungen und Zusatzhonorare andererseits. Bei der Verwaltung von Wohnungseigentum richtet sich die Vergütung, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach der Anzahl der verwalteten Einheiten oder nach einem vereinbarten Pauschalpreis. 7. Mit der Beendigung des Auftrages hat der Immobilienverwalter Rechnung zu legen und die Geschäfte zu übergeben, die erforderlichen Informationen zu erteilen und auf Gefahren hinzuweisen. C. Der Umgang mit Finanzen und Vermögen der Kunden und Auftraggeber und Verhaltenskodex im E-Commerce 1. Der
Immobilienverwalter muss über Haftpflichtversicherungen verfügen, die
die Haftung der ihm anvertrauten
Geldmittel sowie die Haftung für die Ausübung
seiner Tätigkeit abdeckt und eine Haftungssumme von insgesamt Mindestinhalt dieses Nachweises sind: Name und Anschrift der Versicherer und räumlicher Geltungsbereich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er überausreichenden Versicherungsschutz verfügt. 2. Der Immobilienverwalter hat uneingeschränkt das Vermögen seiner Auftraggeber von seinem eigenem und dem Vermögen anderer getrennt zu halten. 3. Alle Geschäftsaktivitäten sind transparent auszuführen und es ist sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften und Richtlinien zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus und zum E-Commerce eingehalten werden. Beschlossen auf der 27. Delegiertenversammlung des DDIV am 21.09.2011 Den Nachweis unserer Vermögensschadenshaftpflicht finden Sie im Impressum
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